Beim Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist die Versteuerung anhand des persönlichen Steuersatzes erforderlich. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer kann unter Umständen ein steuerfreier Gewinn erzielt werden.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (wodurch Abgeltungssteuer fällig wäre), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerkes verglichen werden, bei dem der Gewinn ebenfalls dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze beträgt dabei jährlich 600 Euro. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr können unter Umständen keine Steuern auf den Gewinn anfallen.
Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (gemäß aktuellem Recht) nicht zu einer Steuerpflicht. Wenn der Verkauf unter der Freigrenze bleibt, ist dieser Teil der Steuererklärung bezüglich Kryptowährungen bereits abgeschlossen. Falls der Verkauf den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist jedoch ratsam, im Vorfeld mit dem Finanzamt abzuklären, ob dieses LIFO-Verfahren für Kryptowährungen akzeptiert wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird besteuert – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrages!
In der Steuererklärung sind Angaben zu den verkauften Kryptowährungen erforderlich: Einkaufspreis, Haltedauer und eventuell entstandene Kosten während der Haltedauer. Der zu versteuernde Ertrag errechnet sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fallen jedoch keine Steuern auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Die Auslegung kann je nach Finanzamt unterschiedlich sein. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn unterliegt dem persönlichen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unter dem Freibetrag liegt, ist es ratsam, Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage womöglich den Verdacht hegen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine schrittweise und korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg kann helfen, den (ungerechtfertigten) Verdacht von sich zu lenken.
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